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ELTERNBERATUNG

Angeordnete Elternberatungen

Was ist Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG?

Seit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichter*innen nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Beratung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten.

Primäres Ziel der angeordneten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.

Weitere Infos Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

Ich bin durch das Bundeskanzleramt Abt. Kinder und Jugend geprüft und zur Ausübung der § 107 Elternberatungen qualifiziert und werde auf der Liste der Justiz als § 107 Elternberaterin geführt. 

Was ist § 95 Elternberatung?

Die § 95 Elternberatung bezieht sich auf die verpflichtende Elternberatung nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) in Österreich für Eltern, die eine einvernehmliche Scheidung mit minderjährigen Kindern anstreben. Diese Beratung informiert Eltern über die Bedürfnisse ihrer Kinder während der Scheidung und ist notwendig, um die Scheidung durchführen zu können. Sie führt zu einer Bestätigung für das Gericht. 

Durch meine Ausbildungen (siehe über mich) und meine Arbeit als Familienberaterin bin ich qualifiziert die § 95 Beratungen durchzuführen. (Die Aufnahme in die offiziele Liste der Berater:innen nach § 95 ist in Durchführung)

Preis:

1 Einheit á 50 Minuten .... 100 EUR